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Durch die Verordnung (EG) Nr. 147/2003 vom 27. Januar 2003 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Somalia wird die Bereitstellung von Finanzmitteln, finanzieller Hilfe und technischer Hilfe im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten und den in der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union aufgeführten Gütern und Technologien zugunsten von Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Somalia beschränkt. Auch die Lieferung von Gütern, die zur Herstellung behelfsmäßiger Sprengvorrichtungen beitragen können, an Somalia wird beschränkt.
Durch die Verordnung (EG) Nr. 147/2003 des Rates über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Somalia wird die Bereitstellung von Finanzmitteln, finanzieller…
Durch die Verordnung (EG) Nr. 147/2003 des Rates wird die Bereitstellung von Finanzmitteln, finanzieller Hilfe und technischer Hilfe im Zusammenhang mit…
Mit der Verordnung (EG) Nr. 147/2003 des Rates vom 27. Januar 2003 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Somalia wird das allgemeine Verbot verhängt,…
Mit der Verordnung (EG) Nr. 147/2003 wird das allgemeine Verbot verhängt, Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Somalia Finanzmittel oder Finanzhilfen,…
Mit der Verordnung (EG) Nr. 147/2003 des Rates vom 27. Januar 2003 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Somalia des Rates wurde das allgemeine Verbot…
Mit dem Gemeinsamen Standpunkt 2002/960/GASP wurde die Ausfuhr von Waffen, Munition und militärischer Ausrüstung nach Somalia sowie die Bereitstellung von…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.