Gesetze
Gesetz wird geladen …
In Artikel 168 AEUV ist vorgesehen, dass die Union unter uneingeschränkter Wahrung der Verantwortung der Mitgliedstaaten für die Festlegung ihrer Gesundheitspolitik sowie für die Organisation, Verwaltung des Gesundheitswesens und die medizinische Versorgung die Gesundheitspolitik der Mitgliedstaaten ergänzt und unterstützt sowie die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und die Koordinierung ihrer Programme fördert.
Gemäß Artikel 168 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) haben die Union und die Mitgliedstaaten die Zusammenarbeit mit…
Gemäß Artikel 168 Absatz 7 AEUV sollte die Verantwortung der Mitgliedstaaten für die Festlegung ihrer Gesundheitspolitik sowie für die Organisation des…
Gemäß Artikel 6 und Artikel 168 Absatz 5 AEUV sollten mit der Tätigkeit der Union im Bereich des Schutzes und der Verbesserung der menschlichen Gesundheit, auch…
Gemäß Artikel 168 Absatz 7 AEUV sollte die Verantwortung der Mitgliedstaaten für die Festlegung ihrer Gesundheitspolitik sowie für die Organisation des…
Im Bereich der Gesundheit der Bevölkerung ergänzt die Tätigkeit der Union die Politik der Mitgliedstaaten und ist auf die Verbesserung der Gesundheit der…
Nach Artikel 168 Absatz 7 AEUV wahrt diese Verordnung die Verantwortung der Mitgliedstaaten für die Festlegung ihrer Gesundheitspolitik sowie für die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.