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Nach Artikel 168 Absatz 7 AEUV ist bei der Tätigkeit der Union die Verantwortung der Mitgliedstaaten für die Festlegung ihrer Gesundheitspolitik sowie für die Organisation des Gesundheitswesens und die medizinische Versorgung zu wahren. Nach Artikel 168 Absatz 4 Buchstabe a AEUV erlassene Maßnahmen dürfen die nationalen Bestimmungen über die Spende oder medizinische Verwendung von Organen und Blut nicht berühren.
In Artikel 168 AEUV ist vorgesehen, dass die Union unter uneingeschränkter Wahrung der Verantwortung der Mitgliedstaaten für die Festlegung ihrer…
Dieser Beschluss macht nicht von der Möglichkeit der Union Gebrauch, ihre Außenkompetenz in Bereichen auszuüben, für die noch keine Unionsvorschriften bestehen.…
Gemäß Artikel 168 Absatz 7 AEUV sollte die Verantwortung der Mitgliedstaaten für die Festlegung ihrer Gesundheitspolitik sowie für die Organisation des…
Gemäß Artikel 168 Absatz 7 AEUV sollte die Verantwortung der Mitgliedstaaten für die Festlegung ihrer Gesundheitspolitik sowie für die Organisation des…
Nach Artikel 168 Absatz 7 AEUV wahrt diese Verordnung die Verantwortung der Mitgliedstaaten für die Festlegung ihrer Gesundheitspolitik sowie für die…
Gemäß Artikel 168 Absatz 7 des Vertrags über die Funktionsweise der Europäischen Union (AEUV) bleiben die einzelstaatlichen Regelungen über die medizinische…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.