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Bestimmte Anforderungen an traditionelle STS-Verbriefungen eignen sich nicht für STS-Bilanzverbriefungen, da spezifische Unterschiede zwischen beiden Verbriefungsarten bestehen, insbesondere weil bei synthetischen Verbriefungen die Risikoübertragung über eine Besicherungsvereinbarung statt über einen Verkauf der zugrunde liegenden Vermögenswerte erfolgt. Die STS-Kriterien sollten daher erforderlichenfalls angepasst werden, um diesen Unterschieden Rechnung zu tragen. Darüber hinaus muss eine Reihe neuer, speziell für synthetische Verbriefungen geltender Anforderungen eingeführt werden, um sicherzustellen, dass der STS-Rahmen nur synthetische Bilanzverbriefungen erfasst und die Besicherungsvereinbarung so strukturiert ist, dass sie sowohl die Position des Originators als auch die des Anlegers angemessen schützt. Diese neuen Anforderungen sollten darauf abzielen, das Gegenparteiausfallrisiko sowohl für den Originator als auch für den Anleger zu bekämpfen.
Die allgemeine Komplexität der Verbriefungsstrukturen und die damit verbundenen Risiken sollten in angemessener Weise verringert werden und es sollten keine…
Bei anderen Verbriefungen als „True-Sale“-Verbriefungen werden die zugrunde liegenden Risikopositionen nicht einem solchen Emittenten übertragen, bei dem es…
Der Originator sollte sicherstellen, dass er dasselbe Kreditrisiko nicht mehr als einmal absichert, indem er zusätzlich zur Besicherung über die…
Niedrigere Eigenmittelanforderungen für STS-Verbriefungen sollten auf Verbriefungen beschränkt sein, bei denen das Eigentum an den zugrunde liegenden…
Die EBA empfiehlt in ihrem Bericht über ein STS-Rahmenwerk für synthetische Verbriefungen vom 6. Mai 2020, einen spezifischen Rahmen für einfache, transparente…
Bei bestimmten Arten von Transaktionen ist ein synthetischer Zinsüberschuss weit verbreitet und ist sowohl für Anleger als auch für Originatoren ein hilfreicher…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.