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Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Ausweitung des Rahmens für STS-Verbriefungen auf synthetische Verbriefungen und die Beseitigung regulatorischer Hindernisse für die Verbriefung von NPE, um die Kreditvergabekapazitäten weiter zu erhöhen, ohne die Aufsichtsstandards für die Kreditvergabe durch Banken zu senken, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
Da die Ziele dieser Verordnung nämlich die Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und die Schaffung eines spezifischen Rahmens für…
Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Stärkung der Transparenz bestimmter Tätigkeiten in den Finanzmärkten wie die Verwendung von…
Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Gewährleistung einer in hohem Maße wirksamen und einheitlichen Regulierung und Beaufsichtigung in allen…
Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Schaffung eines effizienten und wirksamen Rahmens für die Ausübung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der…
Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die verbesserte Entwicklung der Sekundärmärkte für notleidende Kredite in der Union bei gleichzeitiger Gewährleistung…
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich eine wirksame Beaufsichtigung des Finanzsystems der Union auf Makroebene, aufgrund der Integration der Finanzmärkte der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.