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Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich einen gemeinsamen Rahmen für gedeckte Schuldverschreibungen zu schaffen, um sicherzustellen, dass die strukturellen Merkmale gedeckter Schuldverschreibungen in der gesamten Union dem niedrigeren Risikoprofil entsprechen und somit eine günstigere Behandlung rechtfertigen, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und da diese Ziele aufgrund der Notwendigkeit der Weiterentwicklung des Markts für gedeckte Schuldverschreibungen und der Förderung grenzüberschreitender Investitionen in der Union auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Erleichterung grenzüberschreitender Investitionen und die Verbesserung der unionsweiten Vergleichbarkeit und des…
Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Stärkung des Vertrauens der Anleger in die Ordnungsgemäßheit und Zuverlässigkeit der von Unternehmen veröffentlichten…
Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Stärkung und Präzisierung bestehender Unionsrechtsakte zur Gewährleistung einheitlicher aufsichtsrechtlicher…
Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Festlegung eines unionsweiten Mindestschutzstandards durch Harmonisierung der unterschiedlichen Maßnahmen der…
Da das Ziel dieser Richtlinie — die Sicherstellung der Verfügbarkeit strafrechtlicher Sanktionen für zumindest schwere Formen des Marktmissbrauchs in der…
Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Schaffung eines integrierten Finanzmarktes, in dem die Anleger wirksam geschützt und Effizienz und Integrität des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.