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Mit dem Beschluss 98/392/EG des Rates hat die Union das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 und das Übereinkommen zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und weit wandernden Fischbeständen angenommen, die Grundsätze und Regeln für die Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden Meeresressourcen enthalten. Im Rahmen ihrer umfassenderen internationalen Verpflichtungen beteiligt sich die Union an den Bemühungen um die Erhaltung der Fischbestände in den internationalen Gewässern.
Mit dem Beschluss 98/392/EG des Rates hat die Union das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen und das Übereinkommen zur Durchführung der Bestimmungen…
Mit dem Beschluss 98/392/EG des Rates hat die Union das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen und das Übereinkommen zur Durchführung der Bestimmungen…
Die Union hat mit dem Beschluss 98/392/EG des Rates das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 genehmigt. Mit dem Beschluss…
Gemäß dem Beschluss 98/392/EG des Rates hat die Union das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 genehmigt. Gemäß dem Beschluss…
Die Union hat mit dem Beschluss 98/392/EG des Rates das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 genehmigt und mit dem Beschluss…
Die Union hat mit dem Beschluss 98/392/EG des Rates das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen genehmigt, das bestimmte Grundsätze und Regeln im Hinblick…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.