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Im Rahmen eines Verfahrens zur Zulassung eines Pflanzenschutzmittels mit dem Wirkstoff Spirotetramat für die Anwendung bei anderem Kleinobst und Beeren wurde gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 ein Antrag auf Änderung der geltenden RHG gestellt. Dieser Antrag wurde gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 von Deutschland bewertet, und der Bewertungsbericht wurde an die Behörde und die Kommission weitergeleitet. Die Behörde prüfte den Bewertungsbericht und gab eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den vorgeschlagenen RHG ab. Sie empfahl die Anhebung der geltenden RHG für diese Erzeugnisse. Die RHG für diese Erzeugnisse sollten in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden.
Im Rahmen eines Verfahrens zur Zulassung eines Pflanzenschutzmittels mit dem Wirkstoff Spirotetramat für die Anwendung bei Kakis wurde gemäß Artikel 6 Absatz 1…
Im Rahmen eines Verfahrens zur Zulassung der Verwendung eines Pflanzenschutzmittels mit dem Wirkstoff Chlormequat bei Birnen, Getreide und Erzeugnissen…
Im Rahmen eines Verfahrens zur Zulassung eines Pflanzenschutzmittels mit dem Wirkstoff Ametoctradin für die Anwendung bei „Kräutern und essbaren Blüten“ wurde…
Im Rahmen eines Verfahrens zur Zulassung eines Pflanzenschutzmittels mit dem Wirkstoff Cycloxydim für die Anwendung bei Erdbeeren wurde gemäß Artikel 6 Absatz 1…
Für Spirotetramat legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zur Überprüfung der…
Im Rahmen eines Verfahrens zur Zulassung eines Pflanzenschutzmittels mit dem Wirkstoff Bentazon für die Anwendung bei Erbsen (mit Hülsen) wurde gemäß Artikel 6…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.