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Die Verordnung (EG) Nr. 223/2009 enthält die Vorschriften für die Erstellung von Statistiken gemäß dem Grundsatz der statistischen Geheimhaltung und sieht vor, dass die nationalen statistischen Ämter, andere einzelstaatliche Stellen und die Kommission (Eurostat) alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um die Angleichung der Grundsätze und Leitlinien für den physischen und logischen Schutz vertraulicher Daten zu gewährleisten.
Vertrauliche Daten, die die Mitgliedstaaten an die Kommission (Eurostat) übermitteln, sollten nach dem Grundsatz der statistischen Geheimhaltung behandelt…
Vertrauliche Daten, die die Mitgliedstaaten an die Kommission (an Eurostat) übermitteln, sollten nach dem Grundsatz der statistischen Geheimhaltung behandelt…
Die Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken , die den Bezugsrahmen für diese…
Vertrauliche Daten, die die Mitgliedstaaten an die Kommission (Eurostat) übermitteln, sollten nach dem Grundsatz der statistischen Geheimhaltung behandelt…
Die vertraulichen Informationen, die die statistischen Behörden der Union und der Mitgliedstaaten zur Erstellung der amtlichen europäischen und der amtlichen…
Vertrauliche Daten, die die Mitgliedstaaten an die Kommission (an Eurostat) übermitteln, sollten nach dem Grundsatz der statistischen Geheimhaltung,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.