Erwägungsgrund 20 32009R0223
Im Einklang mit den in Artikel 285 Absatz 2 des Vertrags niedergelegten Grundsätzen und den im Verhaltenskodex für europäische Statistiken näher ausgeführten, von der Kommission in ihrer Empfehlung zur Unabhängigkeit, Integrität und Rechenschaftspflicht der statistischen Stellen der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft vom 25. Mai 2005 (die den Verhaltenskodex für europäische Statistiken beinhaltet) gebilligten Grundsätzen sollten die einzelstaatlichen statistischen Stellen in jedem Mitgliedstaat und die statistische Stelle der Gemeinschaft innerhalb der Kommission fachliche Unabhängigkeit genießen und die Unparteilichkeit und hohe Qualität bei der Erstellung europäischer Statistiken gewährleisten, um das Vertrauen in die europäischen Statistiken zu erhöhen. Die von der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa am 15. April 1992 und die von der Statistischen Kommission der Vereinten Nationen am 14. April 1994 angenommenen Grundprinzipien der amtlichen Statistik sollten ebenfalls berücksichtigt werden.