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Gemäß den Artikeln 8 und 12 der vorliegenden Verordnung werden in diesem Anhang die Bereiche für mögliche Missionen und mögliche institutionelle europäische Partnerschaften auf der Grundlage von Artikel 185 oder Artikel 187 AEUV festgelegt. I. Bereiche für mögliche Missionen: — Missionsbereich 1: Anpassung an den Klimawandel, einschließlich gesellschaftlicher Wandel — Missionsbereich 2: Krebs — Missionsbereich 3: Gesunde Ozeane, Meere, Küsten- und Binnengewässer — Missionsbereich 4: Klimaneutrale und intelligente Städte — Missionsbereich 5: Bodengesundheit und Lebensmittel. Bei jeder Mission werden die Grundsätze befolgt, die in Artikel 8 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung festgelegt sind. II. Bereiche für mögliche institutionalisierte europäische Partnerschaften auf der Grundlage von Artikel 185 oder Artikel187 AEUV: — Partnerschaftsbereich 1: Schnellere Entwicklung und sicherere Nutzung von Gesundheitsinnovationen für europäische Patienten sowie für die globale Gesundheit — Partnerschaftsbereich 2: Förderung von zentralen digitalen Technologien und Schlüsseltechnologien sowie ihrer Nutzung, darunter — aber nicht ausschließlich — neuartige Technologien wie künstliche Intelligenz, Photonik und Quantentechnologien — Partnerschaftsbereich 3: Führungsposition Europas in der Metrologie einschließlich eines integrierten Metrologiesystems — Partnerschaftsbereich 4: Beschleunigung der Fortschritte bei der Wettbewerbsfähigkeit, Sicherheit und Umweltleistung des Flugverkehrs, der Luftfahrt und des Schienenverkehrs der Union — Partnerschaftsbereich 5: Nachhaltige, inklusive und kreislauforientierte biobasierte Lösungen — Partnerschaftsbereich 6: Wasserstofftechnologien und Speichertechnologien für nachhaltige Energie mit geringeren Umweltauswirkungen und weniger energieintensiver Produktion — Partnerschaftsbereich 7: Saubere, vernetzte, kooperative, autonome und automatisierte Lösungen für den künftigen Mobilitätsbedarf von Menschen und Gütern — Partnerschaftsbereich 8: Innovative und FuE-intensive KMU Die Prüfung der Frage, ob eine institutionalisierte europäische Partnerschaft in einem der vorgenannten Bereiche notwendig ist, kann — im Einklang mit dem Initiativrecht der Kommission — in einen Legislativvorschlag münden. Anderenfalls kann der betreffende Partnerschaftsbereich auch durch eine europäische Partnerschaft nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a oder b der vorliegenden Verordnung oder im Wege von Aufforderungen zur Einreichung von anderen Vorschlägen im Rahmen des Programms erfasst werden. Da die möglichen Bereiche für institutionalisierte europäische Partnerschaften breite Themengebiete abdecken, können sie nach vorheriger Bedarfsprüfung im Wege mehrerer europäischen Partnerschaften umgesetzt werden.
Gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2021/695 kann das Programm über europäische Partnerschaften und im Rahmen der strategischen Planung zwischen der Kommission…
Europäische Partnerschaften werden anhand folgender Kriterien ausgewählt und umgesetzt, überwacht, bewertet, schrittweise beendet oder verlängert: 1. Auswahl…
In der Verordnung über „Horizont Europa“ sind acht prioritäre Bereiche festgelegt, in denen institutionalisierte europäische Partnerschaften im Sinne von…
Folgender Artikel wird eingefügt: Europäische Partnerschaften (1) Ein Teil des Forschungsprogramms kann im Wege europäischer Partnerschaften, die gemäß Artikel…
Mit „Horizont Europa“ wird ein stärker strategisch ausgerichtetes, kohärenteres und wirkungsorientierteres Konzept für die europäischen Partnerschaften…
Die Tätigkeiten im Rahmen der Metrologiepartnerschaft sollten in Übereinstimmung mit den Zielen und den Forschungs- und Innovationsprioritäten von „Horizont…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.