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In bestimmten hinreichend begründeten Fällen sollte die Agentur einzelnen Mitgliedstaaten oder einer Gruppe von Mitgliedstaaten konkrete Aufgaben übertragen können. Diese Übertragung sollte auf Tätigkeiten beschränkt sein, die die Agentur nicht selbst wahrnehmen kann, und sollte die Lenkung des Programms und die Zuweisung von Aufgaben gemäß der vorliegenden Verordnung nicht berühren.
Die nationalen Regulierungsbehörden können — mit Zustimmung der Bevollmächtigten — Aufgaben und Zuständigkeiten vorbehaltlich der in diesem Artikel genannten…
Den Mitgliedstaaten sollte es möglich sein, Aufgaben der zuständigen Behörden auf andere Behörden oder per Gesetz zugelassene oder benannte Stellen zu…
In bestimmten hinreichend begründeten Fällen kann die Agentur bei den Aufgaben gemäß Artikel 29 Organisationen der Mitgliedstaaten im Wege von…
Die Agentur sollte den Mitgliedstaaten die notwendige Unterstützung bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Pflichten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 604/2013…
Im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates sollte die Agentur Aufgaben im Zusammenhang mit der…
Die Kommission kann die Agentur auf der Grundlage der Bewertungen nach Artikel 102 Absatz 5 mit sonstigen Aufgaben betrauen, sofern sich diese Aufgaben nicht…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.