Erwägungsgrund 27 32021R0696
Die Einnahmen, die durch die Programmkomponenten erzielt werden, sollten – als Teilausgleich für von der Union bereits getätigte Investitionen – an die Union fallen und für die Verwirklichung der Ziele des Programms verwendet werden. Aus demselben Grund sollte die Möglichkeit bestehen, in Verträgen mit privatwirtschaftlichen Einrichtungen einen Mechanismus zur Aufteilung der Einnahmen vorzusehen.