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Die Höchstsätze für die Kofinanzierung von aus dem LIFE-Programm finanzierten Finanzhilfen sollten so hoch angesetzt werden, wie es für die Aufrechterhaltung eines ausreichenden Maßes an Unterstützung durch das LIFE-Programm erforderlich ist. Um die Anpassungsfähigkeit zu bieten, die erforderlich ist, um der derzeitigen Bandbreite an Maßnahmen und Stellen zu entsprechen, sollte mit spezifischen Kofinanzierungssätzen für Sicherheit gesorgt und gleichzeitig ein Maß an Flexibilität gewahrt werden, das im angemessenen Verhältnis zu besonderen Bedürfnissen oder Anforderungen steht. Für die spezifischen Kofinanzierungssätze sollten stets die festgelegten relevanten Höchstsätze für die Kofinanzierung gelten.
bei Maßnahmen für grenzüberschreitende Verbindungen dürfen die angehobenen Höchstsätze für die Kofinanzierung nach den Buchstaben a, c und d des vorliegenden…
Bei förderfähigen Maßnahmen gemäß Artikel 11 Absatz 2 Buchstaben a bis d der vorliegenden Verordnung gilt für die Kofinanzierung ein Höchstsatz von bis zu 60 %…
In dem Kommissionsbeschluss zur Genehmigung eines Programms eines Mitgliedstaats werden der Kofinanzierungssatz und der Höchstbetrag für die Unterstützung aus…
Um die Einhaltung des Grundsatzes der Kofinanzierung durch öffentliche oder private nationale Unterstützung in angemessener Höhe sicherzustellen, müssen im…
In dem Beschluss zur Genehmigung eines Programms werden der Kofinanzierungssatz und der Höchstbetrag der Unterstützung aus den Fonds für jede Priorität…
In dieser Verordnung sollte der Höchstsatz für die Kofinanzierung von Finanzhilfen festgelegt werden.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.