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Das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf ist in Artikel 19 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und in Artikel 47 der Charta verankert. Jede natürliche oder juristische Person hat das Recht, gegen etwaige aufgrund der vorliegenden Verordnung getroffene Maßnahmen, die sich nachteilig auf ihre Rechte auswirken können, vor dem zuständigen nationalen Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Dieses Recht sollte insbesondere die Möglichkeit für die Hostingdienste- und Inhalteanbieter umfassen, Entfernungsanordnungen oder andere Entscheidungen aufgrund der Prüfung einer Entfernungsanordnung im Rahmen dieser Verordnung vor einem Gericht des Mitgliedstaats, dessen zuständige Behörde die Entfernungsanordnung erlassen oder die Entscheidung getroffen hat, wirksam anzufechten, sowie die Möglichkeit für die Hostingdiensteanbieter, Entscheidungen in Bezug auf spezifische Maßnahmen oder Sanktionen vor einem Gericht des Mitgliedstaats, dessen zuständige Behörden diese Entscheidung getroffen haben, wirksam anzufechten.
Hostingdiensteanbieter, die eine gemäß Artikel 3 Absatz 1 erlassene Entfernungsanordnung oder eine gemäß Artikel 4 Absatz 4 oder gemäß Artikel 5 Absatz 4, 6…
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass es auf nationaler Ebene wirksame Verfahren gibt, nach denen jeder Nutzer oder Anbieter elektronischer…
Jede natürliche oder juristische Person hat unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder außergerichtlichen Rechtsbehelfs das Recht auf einen…
Unbeschadet weiterer Rechtsbehelfe, die nach dem nationalen Recht zur Verfügung stehen, haben Personen, deren Daten im Wege einer Europäischen…
Es ist von wesentlicher Bedeutung, dass alle Personen, deren Daten in strafrechtlichen Ermittlungen oder in Strafverfahren angefordert werden, im Einklang mit…
Jede Partei, die einem Beschluss einer zuständigen Behörde unterliegt, sollte das Recht haben, bei einer von den beteiligten Parteien unabhängigen Stelle, die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.