Erwägungsgrund 23 32024L1385
Bei der Festlegung des Straftatbestands des Cyberstalking sollte der Begriff des Verfolgens („Tracking“) sich auf das Nachverfolgen des Aufenthaltsortes einer Person und ihrer Bewegungen beziehen, während der Begriff der Überwachung („Monitoring“) sich auf die Beobachtung einer Person im allgemeineren Sinn, einschließlich der Beobachtung ihrer Aktivitäten, beziehen sollte. Im Zusammenhang mit Cyberstalking zielen beide Handlungen letztlich darauf ab, Kontrolle über eine Person auszuüben.