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Wirksame Rechtsbehelfe gemäß Artikel 19 EUV und Artikel 47 der Charta setzen voraus, dass die Inhalteanbieter in Erfahrung bringen können, warum die von ihnen bereitgestellten Inhalte entfernt oder der Zugang zu ihnen gesperrt wurden. Zu diesem Zweck sollte der Hostingdiensteanbieter dem Inhalteanbieter Informationen zur Anfechtung der Entfernung oder Sperrung zur Verfügung stellen. Je nach den Umständen könnten Hostingdiensteanbieter Inhalte, die entfernt oder gesperrt wurden, durch einen Hinweis ersetzen, dass die Inhalte im Einklang mit der vorliegenden Verordnung entfernt oder gesperrt wurden. Auf Anfrage des Inhalteanbieters sollten weitere Informationen über die Gründe für die Entfernung oder Sperrung und die Rechtsbehelfe gegen die Entfernung oder Sperrung bereitgestellt werden. Sind die zuständigen Behörden der Auffassung, dass es aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, auch im Rahmen einer Ermittlung, unangemessen oder kontraproduktiv ist, den Inhalteanbieter unmittelbar von der Entfernung oder Sperrung in Kenntnis zu setzen, so sollten sie den Hostingdiensteanbieter hierüber informieren.
Auf Anfrage des Inhalteanbieters teilt der Hostingdiensteanbieter dem Inhalteanbieter die Gründe für die Entfernung oder Sperrung sowie die Möglichkeiten zur…
Inhalteanbieter, deren Inhalte infolge einer Entfernungsanordnung entfernt oder gesperrt wurden, haben ein Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf. Dies schließt…
Jeder Hostingdiensteanbieter richtet einen wirksamen und zugänglichen Mechanismus ein, der Inhalteanbietern, deren Inhalte aufgrund spezifischer Maßnahmen nach…
Beschwerdeverfahren stellen eine notwendige Schutzvorkehrung gegen die irrtümliche Entfernung oder Sperrung von Online-Inhalten dar, wenn der Inhalt im Rahmen…
Das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf ist in Artikel 19 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und in Artikel 47 der Charta verankert. Jede…
Um den Haftungsausschluss für Hostingdienste in Anspruch nehmen zu können, sollte der Anbieter zügig tätig werden und rechtswidrige Tätigkeiten oder…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.