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Im Falle eines Widerspruchs zwischen dieser Verordnung und der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Bestimmungen über audiovisuelle Mediendienste im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a der genannten Richtlinie sollte die Richtlinie 2010/13/EU Vorrang haben. Dies sollte die Verpflichtungen im Rahmen dieser Verordnung, insbesondere bezüglich der Verpflichtungen für Video-Sharing-Plattform-Anbieter, nicht berühren.
„audiovisuelle Mediendienste“ Dienste im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10.…
Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und…
„Video-Sharing-Plattform-Dienst“ einen Video-Sharing-Plattform-Dienst im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe aa der Richtlinie 2010/13/EU;
Die Richtlinie 2010/13/EU sollte weiterhin nur auf jene Dienste Anwendung finden, deren Hauptzweck die Bereitstellung von Sendungen zur Information,…
Video-Sharing-Plattform-Dienste stellen audiovisuelle Inhalte bereit, die von der Allgemeinheit und insbesondere von jungen Menschen immer häufiger abgerufen…
Diese Richtlinie sollte die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten unberührt lassen, die sich aus der Anwendung der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.