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Diese Verordnung sollte die Anwendung der Richtlinie 2000/31/EG unberührt lassen. Insbesondere sollten etwaige Maßnahmen, die der Hostingdiensteanbieter im Einklang mit der vorliegenden Verordnung ergriffen hat, darunter auch spezifische Maßnahmen, nicht automatisch dazu führen, dass der Hostingdiensteanbieter den in der Richtlinie vorgesehenen Haftungsausschluss nicht in Anspruch nehmen kann. Darüber hinaus berührt diese Verordnung nicht die Befugnisse der nationalen Behörden und Gerichte, die Haftung von Hostingdiensteanbietern festzustellen, wenn die Voraussetzungen gemäß dieser Richtlinie für den Haftungsausschluss nicht erfüllt sind.
Ist ein Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten für Handlungen der öffentlichen Wiedergabe oder der öffentlichen Zugänglichmachung unter den in der…
Diese Verordnung sollte die Haftung aller Vertrauensdiensteanbieter vorsehen. Insbesondere schafft sie eine Haftungsregelung, in deren Rahmen alle…
Die Entfernung von Online-Inhalten, die eine öffentliche Aufforderung zur Begehung einer terroristischen Straftat darstellen — oder, falls diese nicht…
Ferner sollte das Verbot nicht dahingehend verstanden werden, dass es die Anwendung territorialer oder sonstiger Beschränkungen bei dem Kundendienst oder bei…
Nimmt ein Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten eine Handlung der öffentlichen Wiedergabe oder der öffentlichen Zugänglichmachung unter den in…
Die Anwendung dieser Verordnung sollte die Verwendung von Verschlüsselungstechniken durch Diensteanbieter oder deren Nutzer nicht berühren. Im Wege einer…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.