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Die geltende Rechtsgrundlage für die Finanzierung des AFIS ist Artikel 42a Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 515/97. Die vorliegende Verordnung sollte diese Rechtsgrundlage durch eine neue ersetzen. Daher sollten in Artikel 42a der Verordnung (EG) Nr. 515/97 die Absätze 1 und 2 gestrichen werden.
In Artikel 42a der Verordnung (EG) Nr. 515/97 werden die Absätze 1 und 2 gestrichen.
Die in dieser Verordnung vorgesehene Stützungsregelung ersetzt die Stützungsregelungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2328/2003, der Verordnung (EG) Nr.…
Diese Verordnung betrifft Bereiche, die bereits in derzeit noch geltenden anderen Rechtsakten geregelt sind. Um Überschneidungen zu vermeiden und einen…
Die Verordnung (EG) Nr. 868/2004 sollte aufgehoben werden, da sie durch die vorliegende Verordnung ersetzt wird —
Im Interesse einer besseren Übersicht und Verständlichkeit sollte die Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 aufgehoben und durch die vorliegende Verordnung ersetzt…
Die neue Förderregelung nach der vorliegenden Verordnung ersetzt die mit der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 eingeführte Förderregelung. Die Verordnung (EG) Nr.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.