Erwägungsgrund 12 32019R0515
Es ist wichtig klarzustellen, dass zu den von dieser Verordnung erfassten Arten von Waren auch landwirtschaftliche Erzeugnisse gehören. Der Begriff „landwirtschaftliche Erzeugnisse“ schließt gemäß Artikel 38 Absatz 1 AEUV Fischereierzeugnisse ein. Damit sich leichter ermitteln lässt, welche Waren unter die vorliegende Verordnung fallen, sollte die Kommission bewerten, ob es durchführbar und nutzbringend ist, eine der Orientierung dienende Liste der gegenseitig anzuerkennenden Erzeugnisse weiterzuentwickeln.