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Wie in der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 sollte es möglich sein, dass die Behörden der Mitgliedstaaten die Durchfuhr von Nicht-Unionsgütern mit doppeltem Verwendungszweck unter bestimmten Umständen verbieten können, wenn sie aufgrund nachrichtendienstlicher Erkenntnisse oder von Erkenntnissen aus anderen Quellen den begründeten Verdacht hegen, dass die Güter ganz oder teilweise für die militärische Endverwendung in einem Land, gegen das ein Waffenembargo verhängt wurde, oder für die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen oder ihren Trägersystemen bestimmt sind oder bestimmt sein können.