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Im Vertrag von Lissabon wird präzisiert, dass die Erbringung von technischer Unterstützung unter die Zuständigkeit der Union fällt, wenn sie Grenzüberschreitungen umfasst. Es ist daher angezeigt, eine Definition des Begriffs „technische Unterstützung“ einzuführen und zu präzisieren, welche Kontrollen für ihre Erbringung gelten. Der Wirksamkeit und Kohärenz halber sollten die Kontrollen der Erbringung von technischer Unterstützung darüber hinaus vereinheitlicht werden.