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Im Rahmen des Unionsverfahrens sollte — unter der Verantwortung der zuständigen nationalen Behörden — bei Umweltkatastrophen auch Transportunterstützung durch Anwendung des Verursacherprinzips gemäß Artikel 191 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und in Übereinstimmung mit der Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates bereitgestellt werden.
Nach Artikel 191 Absatz 2 Satz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) soll die Umweltpolitik der Union auf den Grundsätzen der…
Gemäß Artikel 191 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union beruht die Umweltpolitik der Union auf den Grundsätzen der Vorsorge und Vorbeugung…
Gemäß Artikel 191 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zielt die Umweltpolitik der Union unter Berücksichtigung der…
Die Prioritäten der Union für die ländliche Entwicklung sollten im Rahmen der nachhaltigen Entwicklung und der Förderung des Ziels des Schutzes und der…
In Anerkennung der primären Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Prävention, Vorsorge und Bewältigung bei Naturkatastrophen und vom Menschen verursachten…
Nach dem „Verursacherprinzip“ sind die Kosten für die Beseitigung von Umweltschäden von den Verursachern zu tragen. Beihilfen für die Sanierung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.