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Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Zusammenarbeit unter den Mitgliedstaaten sowie zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten beim Schutz des Euro gegen Geldfälschung zu erleichtern, ohne in die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten einzugreifen, und eine effizientere Ressourcennutzung zu ermöglichen, als auf nationaler Ebene möglich wäre, die Mitgliedstaaten eindeutig dabei zu unterstützen, den Euro gemeinsam zu schützen, und die Nutzung gemeinsamer Unionsstrukturen zur Ausweitung der Zusammenarbeit und des zeitnahen und umfassenden Informationsaustausches zwischen den zuständigen Behörden zu fördern, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich der Schutz des Euro und anderer Währungen gegen Geldfälschung, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht…
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich wirksame und einheitliche Echtheitsprüfungen von Euro-Münzen im gesamten Euro-Währungsgebiet, wegen unterschiedlicher…
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die wirksame Durchsetzung der Korrektur übermäßiger makroökonomischer Ungleichgewichte im Euro-Währungsgebiet, aufgrund…
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich eine wirksame Beaufsichtigung des Finanzsystems der Union auf Makroebene, aufgrund der Integration der Finanzmärkte der…
Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Gewährleistung einer in hohem Maße wirksamen und einheitlichen Regulierung und Beaufsichtigung in allen…
Da die Ziele dieser Verordnung - die Verbesserung der Instrumente für die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und die Bekämpfung des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.