Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Mitgliedstaaten der Union sind Parteien des am 1. Juli 1968 unterzeichneten Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen und wenden das Zusatzprotokoll auf ihre jeweiligen Sicherungsübereinkünfte mit der Internationalen Atomenergie-Organisation (im Folgenden „IAEO“) an.
Drittländer, die mit der Gemeinschaft zusammenarbeiten wollen, müssen Vertragsparteien des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen sein und ein…
Zusatzprotokoll: Zusatzprotokoll vom 22. September 1998 zum Übereinkommen zwischen den Nichtkernwaffenstaaten der Europäischen Atomgemeinschaft, der…
Am 22. September 1998 haben die Mitgliedstaaten und die Kommission Zusatzprotokolle zu den jeweiligen Übereinkünften über Sicherungsmaßnahmen zwischen den…
Am 22. September 1998 haben Vertreter der Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission Zusatzprotokolle zu den jeweiligen Übereinkünften über…
Die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten sind Vertragsparteien des am 17. Juni 1994 angenommenen Übereinkommens über nukleare Sicherheit und des am 5.…
Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg, die Niederlande, Österreich, Portugal, Schweden, Spanien und die Europäische…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.