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Aufgrund der Unklarheit, was als vorhandene Daten betrachtet werden kann, sollte dieser Begriff in Anhang XI Unterabschnitt 1.1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 präzisiert werden, indem er an Artikel 13 Absätze 3 und 4 der Verordnung angepasst wird. Der Verweis auf die Gute Laborpraxis sollte gestrichen werden, um die Kohärenz mit dem verfügenden Teil der Verordnung zu gewährleisten.
In Anhang XI der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 sollte präzisiert werden, wie mittels der „Beweiskraft der Daten“ eine Abweichung in Bezug auf spezifische…
Die in Anhang XI der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 enthaltenen allgemeinen Bestimmungen für Abweichungen von den Standardprüfprogrammen sollten geändert werden,…
In Anhang IX und Anhang X der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 sollten die Möglichkeiten der Abweichung auf Grundlage der Einstufung an die Terminologie von…
Die in Anhang XI der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 festgelegten Bestimmungen über die Feststellung von struktureller Ähnlichkeit müssen präzisiert werden. Es…
Zudem sollten die Standarddatenanforderungen und Abweichungsbestimmungen gemäß Anhang VII Nummer 8.3 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 überarbeitet werden, um…
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 sollte geändert und an die Einstufungskriterien und die anderen einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.