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Die Erfahrung hat gezeigt, dass die einführenden Texte der Anhänge VII bis X der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 unzulänglich sind und dass im Interesse der menschlichen Gesundheit und der Umwelt zusätzliche Anforderungen in Bezug auf das gewählte Prüfprogramm eingeführt werden sollten, wenn eine Prüfmethode Flexibilität ermöglicht. Dadurch sollte unter anderem sichergestellt werden, dass Tierversuche mit ausreichend hoher Dosierung durchgeführt werden.
Um die Zahl der Tierversuche zu verringern, sollte Anhang VII Nummer 8.3 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 dahingehend geändert werden, dass die Anwendung…
Um den neuesten wissenschaftlichen Entwicklungen und den Besonderheiten von Mikroorganismen besser Rechnung zu tragen und gleichzeitig ein hohes Maß an Schutz…
Die Toleranzen für analytische Bestandteile und für Futtermittelzusatzstoffe in Einzel- und in Mischfuttermitteln sollten unter Berücksichtigung technischer…
Die in Anhang XI der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 enthaltenen allgemeinen Bestimmungen für Abweichungen von den Standardprüfprogrammen sollten geändert werden,…
Gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 sind die Prüfmethoden, die zur Gewinnung der gemäß der Verordnung erforderlichen Informationen über…
Gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 sind die Prüfmethoden, die zur Gewinnung der gemäß der Verordnung erforderlichen Informationen über…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.