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Im Juni 2019 kamen die Kommission und die Europäische Chemikalienagentur (im Folgenden die „Agentur“) im gemeinsamen Aktionsplan zur Bewertung von REACH zu dem Schluss, dass einige Bestimmungen der Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 geändert werden sollten, um mehr Klarheit über die Pflichten der Registranten sowie über die Rolle und Zuständigkeiten der Agentur gemäß Titel II bzw. Titel VI der Verordnung zu schaffen.
Bei der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung…
Im Juni 2019 kamen die Kommission und die Europäische Chemikalienagentur (im Folgenden die „Agentur“) im gemeinsamen Aktionsplan zur Bewertung von REACH zu dem…
Ferner muss die Richtlinie 76/768/EWG angepasst werden, um dem Erlass der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18.…
Die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung…
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 133 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments…
Aus Gründen der Klarheit und der Kohärenz mit anderen einschlägigen Rechtsvorschriften der Union sollten einige Begriffsbestimmungen eingeführt oder präzisiert…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.