Erwägungsgrund 3 32021R0996
Mit dem Durchführungsbeschluss (GASP) 2021/1002 des Rates werden bestimmte Benennungen eingeführt, die darauf abzielen, die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 24./25. Mai 2021 nach der unrechtmäßigen, erzwungenen Landung eines innerhalb der EU verkehrenden Fluges der Fluggesellschaft Ryanair in Minsk, Belarus, am 23. Mai 2021 umzusetzen. Mit dem Beschluss (GASP) 2021/1001 des Rates wird der Beschluss 2012/642/GASP geändert, indem bestimmte neue Ausnahmen in Bezug auf das Einfrieren von Geldern und das Verbot der Bereitstellung von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen an gelistete Personen oder Organisationen eingeführt werden, um unerwünschte Folgen dieser neuen Benennungen zu vermeiden. Diese Ausnahmen betreffen Flüge für humanitäre Zwecke, für die Evakuierung oder Rückbeförderung von Personen oder für Initiativen zur Bereitstellung von Unterstützung für Opfer von Natur- oder Nuklearkatastrophen oder von Chemieunfällen, für die Teilnahme an Treffen, deren Ziel eine Lösung der Krise in Belarus oder die Unterstützung der mit den restriktiven Maßnahmen verfolgten politischen Ziele ist, und Rettungsflüge sowie Fragen der Flugsicherheit. Diese Ausnahmen müssen sich in der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 widerspiegeln.