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Gemäß Artikel 26 AEUV erlässt die Union die erforderlichen Maßnahmen, um den Binnenmarkt zu verwirklichen beziehungsweise dessen Funktionieren zu gewährleisten, der einen Raum ohne Binnengrenzen umfasst, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gemäß den Verträgen gewährleistet ist. Der Zugang von Wirtschaftsteilnehmern, Waren und Dienstleistungen aus Drittländern zum Unionsmarkt für öffentliche Aufträge und Konzessionen fällt in den Anwendungsbereich der gemeinsamen Handelspolitik.
Gemäß Artikel 26 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) umfasst der Binnenmarkt einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der…
Gemäß Artikel 26 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) umfasst der Binnenmarkt einen Raum ohne Binnengrenzen, innerhalb…
Artikel 26 Absatz 1 und 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sehen vor, dass die Union Maßnahmen erlässt, um den Binnenmarkt, der…
Gemäß Artikel 26 Absatz 2 AEUV soll der Binnenmarkt einen Raum ohne Binnengrenzen umfassen, in dem der freie Verkehr von Waren und Dienstleistungen…
Artikel 26 Absätze 1 und 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sehen vor, dass die Union Maßnahmen erlässt, um den Binnenmarkt, der…
Gemäß Artikel 26 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) soll der Binnenmarkt einen Raum ohne Binnengrenzen umfassen, in dem…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.