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Es ist möglich, dass die Maßnahmen zur Aufteilung der mit der Speicherverpflichtung verbundenen Belastung zwischen Mitgliedstaaten ohne eigene unterirdische Gasspeicheranlagen und Mitgliedstaaten mit unterirdischen Gasspeicheranlagen wiederum finanzielle Auswirkungen auf die einschlägigen Marktteilnehmer haben. Es sollte Mitgliedstaaten ohne eigene unterirdische Gasspeicheranlagen daher gestattet sein, finanzielle Anreize oder einen Ausgleich für Marktteilnehmer für entgangene Einnahmen oder für Kosten vorzusehen, die mit den ihnen auferlegten Verpflichtungen verbunden sind und nicht durch Einnahmen gedeckt werden können. Werden solche Maßnahmen über eine Abgabe finanziert, sollte diese Abgabe nicht auf grenzüberschreitende Kopplungspunkte angewandt werden.
Um die Erfüllung ihrer Verpflichtung zur Speicherung von Gas in anderen Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 oder die Umsetzung des Lastenteilungsmechanismus…
Speicherverpflichtungen führen wahrscheinlich zu einer finanziellen Belastung der einschlägigen Marktteilnehmer in den Mitgliedstaaten, in deren Hoheitsgebiet…
Alle Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Gewährleistung der Befüllung unterirdischer Gasspeicheranlagen, einschließlich der Bedingungen, die für die Befüllung auf…
Mitgliedstaaten ohne unterirdische Gasspeicheranlagen sollten sicherstellen, dass Marktteilnehmer in diesen Mitgliedstaaten Vereinbarungen in Mitgliedstaaten…
Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Ein Mitgliedstaat ohne eigene unterirdische Speicheranlagen stellt sicher, dass die Marktteilnehmer in dem…
Die Mitgliedstaaten sollten alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um die Erreichung der Befüllungsziele sicherzustellen. Dabei sollten sie darauf abzielen,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.