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Gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/953 muss der Mitgliedstaat, in dem ein COVID-19-Impfstoff verabreicht wurde, der betroffenen Person ein Impfzertifikat ausstellen. Dies sollte jedoch nicht so verstanden werden, dass ein Mitgliedstaat daran gehindert wird, Personen, die den Nachweis erbringen, dass sie in einem anderen Mitgliedstaat geimpft wurden, Impfzertifikate gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/953 auszustellen.
Die Verpflichtung nach Absatz 7 besteht nur solange und soweit die Bundesrepublik Deutschland nach der Verordnung (EU) 2021/953 zur Ausstellung, Überprüfung und…
Gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) 2021/953 müssen die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Impfzertifikate die Anzahl der dem Inhaber verabreichten Dosen…
In Absatz 5 werden folgende Unterabsätze angefügt: „Die Mitgliedstaaten können Impfzertifikate auch für Personen ausstellen, die an von den Ethikkommissionen…
Ferner ist es notwendig klarzustellen, dass andere Mitgliedstaaten Impfzertifikate für COVID-19-Impfstoffe, die sich in klinischer Prüfung befinden, anerkennen…
Die Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates legt den Rahmen für die Ausstellung, Überprüfung und Anerkennung interoperabler…
Da nach wie vor ungewiss ist, wie sich die COVID-19-Pandemie weiter entwickeln wird, kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Mitgliedstaaten von…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.