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Die Verordnung (EU) 2021/953 wird wie folgt geändert:
Artikel 2 Nummer 5 erhält folgende Fassung: „5. ‚Antigentest‘ einen Test einer der folgenden Testkategorien, der auf dem Nachweis viraler Proteine (Antigene) beruht, die das Vorhandensein des SARS-CoV-2 belegen:
Antigen-Schnelltests, wie etwa Immuntests mit Seitenstrom-Immunoassay, die in weniger als 30 Minuten zu Ergebnissen führen,
laborgestützte Antigentests, wie etwa Enzym-Immunoassays (ELISA) oder automatisierte Immunoassays zum Nachweis von Antigenen;“.
Artikel 3 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Unterabsatz 1 Buchstaben b und c erhalten folgende Fassung: „b) ein Zertifikat, mit dem bescheinigt wird, dass sich der Inhaber einem NAAT-Test oder einem Antigentest unterzogen hat, wobei der Antigentest in der vom Gesundheitssicherheitsausschuss vereinbarten gemeinsamen EU-Liste der COVID-19-Antigen-Schnelltests aufgeführt ist und in dem das Zertifikat ausstellenden Mitgliedstaat von Fachkräften im Gesundheitswesen oder von geschultem Testpersonal durchgeführt wurde, und in dem die Art des Tests, das Datum, an dem der Test durchgeführt wurde, und das Testergebnis enthalten sind (Testzertifikat);
ein Zertifikat, mit dem bescheinigt wird, dass der Inhaber nach einem positiven Ergebnis eines von Fachkräften im Gesundheitswesen oder von geschultem Testpersonal durchgeführten NAAT-Tests oder Antigentests, der in der vom Gesundheitssicherheitsausschuss vereinbarten gemeinsamen EU-Liste der COVID-19-Antigentests aufgeführt ist, von einer SARS-CoV-2-Infektion genesen ist (Genesungszertifikat).“
Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Die Kommission veröffentlicht die Liste der vom Gesundheitssicherheitsausschuss vereinbarten gemeinsamen EU-Liste der COVID-19-Antigentests einschließlich etwaiger Aktualisierungen.“
Absatz 11 erhält folgende Fassung:
Artikel 4 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Artikel 5 wird wie folgt geändert:
Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung: „b) Informationen über den COVID-19-Impfstoff und die dem Inhaber verabreichte Anzahl der Dosen, unabhängig vom Mitgliedstaat, in dem diese Dosen verabreicht wurden;“.
In Absatz 5 werden folgende Unterabsätze angefügt: „Die Mitgliedstaaten können Impfzertifikate auch für Personen ausstellen, die an von den Ethikkommissionen und zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten genehmigten klinischen Prüfungen eines COVID-19-Impfstoffs teilnehmen, unabhängig davon, ob der Teilnehmer den COVID-19-Impfstoffkandidaten oder die der Kontrollgruppe verabreichte Dosis erhalten haben. Die Informationen über den COVID-19-Impfstoff, die in die spezifischen Datenfelder des Impfzertifikats gemäß Nummer 1 des Anhangs aufzunehmen sind, dürfen die Integrität der klinischen Prüfung nicht beeinträchtigen. Die Mitgliedstaaten können Impfzertifikate anerkennen, die von anderen Mitgliedstaaten gemäß Unterabsatz 4 ausgestellt wurden, um im Einklang mit dem Unionsrecht eingeführte Beschränkungen der Freizügigkeit zur Eindämmung der Ausbreitung von SARS-CoV-2 aufzuheben, es sei denn, ihre Anerkennungsfrist ist abgelaufen oder sie wurden nach Abschluss der klinischen Prüfung widerrufen, insbesondere wenn für den COVID-19-Impfstoff anschließend keine Genehmigung für das Inverkehrbringen erteilt wurde oder wenn die Impfzertifikate für ein der Kontrollgruppe verabreichtes Placebo im Rahmen einer Blindstudie ausgestellt wurden.“
Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung: „b) Informationen über den NAAT-Test oder Antigentest, dem sich der Inhaber unterzogen hat;“.
Artikel 7 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Absatz 4 erhält folgende Fassung:
Artikel 10 Absatz 5 erhält folgende Fassung:
Artikel 11 erhält folgende Fassung: Beschränkungen des Rechts auf Freizügigkeit und Informationsaustausch (2a) Erlässt ein Mitgliedstaat Beschränkungen gemäß den Absätzen 1 und 2, so achtet er besonders auf die zu erwartenden Auswirkungen dieser Beschränkungen auf Grenzregionen und auf die Besonderheiten von Gebieten in äußerster Randlage, Exklaven und geografisch isolierten Gebieten.
Artikel 12 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Artikel 16 wird wie folgt geändert:
Absatz 2 Unterabsatz 3 wird gestrichen.
Folgender Absatz wird angefügt:
Artikel 17 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „Sie gilt vom 1. Juli 2021 bis zum 30. Juni 2023.“
Im Anhang erhält Nummer 2 Buchstabe i folgende Fassung: „i) Testzentrum oder -einrichtung (beim Antigentest fakultativ);“.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.