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Mit der vorliegenden Verordnung werden Fangmöglichkeiten festgesetzt, die in Unionsgewässern und für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen zur Verfügung stehen.
Die Fangmöglichkeiten gemäß Absatz 1 schließen Folgendes ein:
Fangbeschränkungen für das Jahr 2022 und, soweit in der vorliegenden Verordnung festgesetzt, für das Jahr 2023;
Fischereiaufwandsbeschränkungen für das Jahr 2022, mit Ausnahme der in Anhang II festgesetzten Fischereiaufwandsbeschränkungen, die vom 1. Februar 2022 bis zum 31. Januar 2023 gelten;
Fangmöglichkeiten für bestimmte Bestände im CCAMLR-Übereinkommensbereich vom 1. Dezember 2021 bis zum 30. November 2022.
Fangbeschränkungen für das Jahr 2016 und, soweit in dieser Verordnung festgelegt, für das Jahr 2017;
Fangbeschränkungen für das Jahr 2019 und, soweit in der vorliegenden Verordnung festgesetzt, für das Jahr 2020;
Die Fangmöglichkeiten gemäß Absatz 1 schließen ein: a) Fangbeschränkungen für das Jahr 2014 und, soweit in dieser Verordnung festgelegt, für das Jahr 2015; b)…
Die Fangmöglichkeiten gemäß Absatz 1 schließen ein: a) Fangbeschränkungen für das Jahr 2017 und, soweit in dieser Verordnung festgelegt, für das Jahr 2018; b)…
Die Fangmöglichkeiten gemäß Absatz 1 schließen ein: a) Fangbeschränkungen für das Jahr 2012; b) Fischereiaufwandsbeschränkungen im Zeitraum 1. Februar 2012 bis…
Die Fangmöglichkeiten gemäß Absatz 1 schließen ein: a) Fangbeschränkungen für das Jahr 2015 und, soweit in dieser Verordnung festgelegt, für das Jahr 2016; b)…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.