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In dieser Verordnung sind die Fangmöglichkeiten festgesetzt, die in Unionsgewässern und für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen zur Verfügung stehen.
Die Fangmöglichkeiten gemäß Absatz 1 schließen ein: a) Fangbeschränkungen für das Jahr 2017 und, soweit in dieser Verordnung festgelegt, für das Jahr 2018; b) Fischereiaufwandsbeschränkungen für den Zeitraum vom 1. Februar 2017 bis zum 31. Januar 2018, es sei denn, in den Artikeln 25 und 26 sowie in Anhang IIE sind andere Zeiträume für Aufwandsbeschränkungen festgelegt; c) Fangmöglichkeiten für bestimmte Bestände im CCAMLR-Übereinkommensbereich vom 1. Dezember 2016 bis zum 30. November 2017; d) die in Artikel 27 festgelegten Fangmöglichkeiten für bestimmte Bestände im IATTC-Übereinkommensbereich für die dort genannten Zeiträume im Jahr 2017 und 2018.
In dieser Verordnung sind die Fangmöglichkeiten festgesetzt, die in Unionsgewässern und für Fischereifahrzeugen der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern…
In dieser Verordnung sind die Fangmöglichkeiten festgesetzt, die in Unionsgewässern und für Unionsschiffe in bestimmten Nicht-Unionsgewässern für bestimmte…
In dieser Verordnung sind die Fangmöglichkeiten festgesetzt, die in Unionsgewässern und für Unionsschiffe in bestimmten Nicht-Unionsgewässern für bestimmte…
Mit dieser Verordnung werden für die Jahre 2017 und 2018 die jährlichen Fangmöglichkeiten für Fischereifahrzeuge der Union für Fischbestände bestimmter…
Die Fangmöglichkeiten gemäß Absatz 1 schließen ein: a) Fangbeschränkungen für das Jahr 2012; b) Fischereiaufwandsbeschränkungen im Zeitraum 1. Februar 2012 bis…
1. In dieser Verordnung sind die Fangmöglichkeiten festgelegt, die in EU-Gewässern und für EU-Schiffe in bestimmten Nicht-EU-Gewässern für bestimmte…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.