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In den Unionsgewässern des ICES-Gebiets und in Brackgewässern, wie Mündungsgewässern, Küstenlagunen und Übergangsgewässern, ist jede gezielte und unbeabsichtigte Fischereitätigkeit sowie Freizeitfischereitätigkeit für Europäischen Aal (Anguilla anguilla) im Sinne der Begriffsbestimmung in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 28 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 für einen Zeitraum von drei aufeinanderfolgenden Monaten untersagt. Jeder betroffene Mitgliedstaat legt diesen Zeitraum, der zwischen den 1. August 2022 und den 28. Februar 2023 fällt, fest, um sicherzustellen, dass das Verbot für die Zeiträume gilt, in denen die größten Wanderungsbewegungen von Europäischem Aal zu verzeichnen sind. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis spätestens 1. Juni 2022 den festgelegten Zeitraum zusammen mit Informationen zur Begründung des gewählten Verbotszeitraums mit.
In den Unionsgewässern des ICES-Gebiets und in Brackgewässern, wie Mündungsgewässern, Küstenlagunen und Übergangsgewässern, ist für einen Zeitraum von drei…
Fischereifahrzeugen der Union, Schiffen von Drittländern sowie der gewerblichen Fischerei vom Ufer aus ist es untersagt, Europäischen Aal mit einer Gesamtlänge…
Was den Bestand des Europäischen Aals (Anguilla anguilla) betrifft, so hat der ICES empfohlen, alle die Sterblichkeit beeinflussenden anthropogenen Faktoren,…
Am 4. November 2021 hat der ICES ein wissenschaftliches Gutachten für Europäischen Aal (Anguilla anguilla) in seinem gesamten natürlichen Verbreitungsgebiet…
Während eines von jedem Mitgliedstaat festzulegenden Zeitraums von drei aufeinanderfolgenden Monaten ist für Fischereifahrzeuge der Union die Fischerei auf…
Während eines von jedem Mitgliedstaat festzulegenden Zeitraums von drei aufeinanderfolgenden Monaten ist für Fischereifahrzeuge der Union die Fischerei auf…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.