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Frankreich und Spanien stellen sicher, dass die fischereiliche Sterblichkeit des Wolfsbarschbestands in den ICES-Divisionen 8a und 8b durch ihre gewerbliche Fischerei und ihre Freizeitfischerei den Wert des F MSY -Punkts — wie in Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/472 vorgeschrieben — nicht überschreitet.
In der Freizeitfischerei, auch vom Ufer aus, dürfen in den ICES-Divisionen 8a und 8b
täglich höchstens zwei Wolfsbarschexemplare pro Fischer gefangen und behalten werden;
dürfen Stellnetze weder zum Fangen noch zum Behalten von Wolfsbarsch genutzt werden.
Absatz 2 gilt unbeschadet strengerer nationaler Maßnahmen für die Freizeitfischerei.
in den ICES-Divisionen IVb, IVc, VIId, VIIe VIIf und VIIh;
In der Freizeitfischerei, auch vom Ufer aus, gilt in den ICES-Divisionen 4b, 4c, 6a, 7a bis 7k Folgendes:
In der Freizeitfischerei in den ICES-Divisionen 8a und 8b dürfen täglich höchstens drei Wolfsbarschexemplare pro Fischer behalten werden.
Vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2017 dürfen in der Freizeitfischerei in den ICES-Divisionen VIIIa und VIIIb täglich höchstens fünf Fische pro Fischer…
Unionsschiffen ist es untersagt, Wolfsbarsch in den nachstehend aufgeführten Gebieten in größeren als den in Absatz 2 festgelegten Mengen zu fangen, an Bord zu…
Absatz 5 gilt unbeschadet strengerer nationaler Maßnahmen für die Freizeitfischerei.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.