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Für Erzeugnisse, bei denen die Anwendung des betreffenden Pflanzenschutzmittels in der Union nicht zugelassen ist und für die keine Einfuhrtoleranzen oder CXL gelten, sollten die RHG auf die spezifische Bestimmungsgrenze oder auf den Standardwert gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgesetzt werden.
Für Erzeugnisse, bei denen die Anwendung des betreffenden Pflanzenschutzmittels in der EU nicht zugelassen ist und für die keine Einfuhrtoleranzen oder CXL…
Für Erzeugnisse, bei denen die Anwendung des betreffenden Pflanzenschutzmittels nicht zugelassen ist und für die keine Einfuhrtoleranzen oder CXL gelten,…
Für Erzeugnisse, bei denen die Verwendung des betreffenden Pflanzenschutzmittels nicht zugelassen ist und für die keine Einfuhrtoleranzen oder CXL gelten,…
Für Erzeugnisse, bei denen die Verwendung des betreffenden Pflanzenschutzmittels nicht zugelassen ist und für die keine Einfuhrtoleranzen oder CXL gelten,…
Für Erzeugnisse, bei denen die Verwendung des betreffenden Pflanzenschutzmittels nicht zugelassen ist und für die keine Einfuhrtoleranzen oder CXL gelten,…
Für Erzeugnisse, bei denen die Anwendung des betreffenden Pflanzenschutzmittels nicht zugelassen ist und für die keine Einfuhrtoleranzen oder CXL gelten,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.