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Für 8-Hydroxychinolin legte die Behörde der Kommission und den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG vor. Die Behörde zog den Schluss, dass die vorgenommene Bewertung des Verbraucherrisikos aufgrund fehlender Daten vorläufig ist, und schlug daher vor, alle RHG auf die Bestimmungsgrenze festzusetzen oder bei diesem Wert zu belassen. Da für die Verbraucher kein Risiko besteht, sollten RHG in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgelegt werden.
Gemäß Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 hat die Behörde die vorgelegten Daten geprüft und eine mit Gründen versehene Stellungnahme zur…
Für 6-Benzyladenin legte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „Behörde“) gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005…
Für Amisulbrom legte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005…
Für Trifluralin hat die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG…
Bei der Überprüfung dieser RHG gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 stellte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden…
Für Ipconazol legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG vor.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.