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Für 1,4-Dimethylnaphthalin legte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) der Kommission und den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG vor. Sie schlug vor, die Rückstandsdefinition für Erzeugnisse tierischen Ursprungs zu ändern. Die Behörde erklärte, da 1,4-Dimethylnaphthalin in Pflanzenerzeugnissen auf natürliche Weise vorkommen könne, sei bei Pflanzenerzeugnissen die Festsetzung von RHG auf die Bestimmungsgrenze möglicherweise nicht sinnvoll. Sie gelangte zu dem Schluss, dass für Pflanzenerzeugnisse (außer Kartoffeln) ausreichende Überwachungsdaten vorhanden sind sowie für Kartoffeln und Erzeugnisse tierischen Ursprungs einige Informationen nicht vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da für die Verbraucher kein Risiko besteht, sollten alle RHG in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgelegt werden. Die RHG für Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs (außer Kartoffeln) sollten auf Grundlage der derzeit verfügbaren Überwachungsdaten festgelegt werden. Die RHG für Kartoffeln und Erzeugnisse tierischen Ursprungs sollten auf die von der Behörde ermittelten Werte festgesetzt werden. Alle genannten RHG werden unter Berücksichtigung der Informationen, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen, überprüft.
Im Rahmen eines Verfahrens zur Zulassung eines Pflanzenschutzmittels mit dem Wirkstoff 1,4-Dimethylnaphthalin zur Verwendung bei Kartoffeln wurde gemäß Artikel…
Für Benthiavalicarb legte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (nachstehend „die Behörde“) gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr.…
Für 1-Naphthylacetamid und 1-Naphthylessigsäure legte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) gemäß Artikel 12 Absatz 1…
Für Pinoxaden legte die Behörde der Kommission und den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene…
Für Penflufen legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zur Überprüfung der…
Für Flutolanil legte die Behörde eine begründete Stellungnahme zu den geltenden RHG gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 vor. Sie schlug…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.