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Anhang II wird wie folgt geändert: (1) in Nummer 1.1.1 erhält Buchstabe c folgende Fassung: „c) mittels des Vergleichs von kryptografischen Hashes überprüfen können, ob die für die Simulation verwendeten Eingabedateien von Bauteilen, selbstständigen technischen Einheiten oder Systemen bzw. Familien von Bauteilen, selbstständigen technischen Einheiten oder Systemen mit den Eingabedateien der Bauteile, selbstständigen technischen Einheiten oder Systeme bzw. Familien von Bauteilen, selbstständigen technischen Einheiten und Systemen übereinstimmen, für die eine Zertifizierung erteilt wurde“; · (2) Nummer 2.1 wird wie folgt geändert: (a) Absatz 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung: „b) die identische Anwendung der in der Demonstrationsphase angewandten Verfahren in allen Produktionsanlagen, in denen die zum betreffenden Anwendungsfall gehörenden Fahrzeuge hergestellt werden“; · (b) Absatz 3 erhält folgende Fassung: „Für die Zwecke von Absatz 2 Buchstabe a umfasst die Überprüfung die Bestimmung der CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs von mindestens einem Fahrzeug aus jeder Produktionsanlage, für das die Genehmigung beantragt wurde.“; · (3) Anlage 1 ABSCHNITT I wird wie folgt geändert: (a) Nummer 1 erhält folgende Fassung: „1. Name und Anschrift des Fahrzeugherstellers:“; · (b) Nummer 3 erhält folgende Fassung: „3. Erfasster Anwendungsfall:“; · · (4) Anlage 2 ABSCHNITT I Nummern 0.1, 0.2 und 0.3 erhalten folgende Fassung: „0.1. Name und Anschrift des Fahrzeugherstellers: 0.2. Produktionsanlagen und/oder Fertigungsstätten die die in Anhang II Nummer 1 der Verordnung (EU) 2017/2400 der Kommission genannten Verfahren für den Betrieb des Simulationsinstruments eingerichtet wurden: 0.3. Erfasster Anwendungsfall: ·
Anhang I, Anhang IV und Anhang IX der Richtlinie 2007/46/EG werden wie folgt geändert: 1. Anhang I wird wie folgt geändert: a) Nummer 3.5.7 erhält folgende…
1. Vom Fahrzeughersteller einzurichtende Verfahren im Hinblick auf den Betrieb des Simulationsinstruments 1.1. Der Hersteller muss mindestens die folgenden…
1) In Anhang I wird die folgende Nummer 3.5.7 eingefügt: „3.5.7. Zertifizierung der CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs (für schwere Nutzfahrzeuge gemäß…
Anhang IV der Verordnung (EU) 2017/2400 wird wie folgt geändert: 1. TEIL I wird wie folgt geändert: a) Die folgenden Nummern 1.1.9 bis 1.1.13 werden eingefügt:…
Anhang VII der Verordnung (EU) 2017/2400 wird wie folgt geändert: 1. in Nummer 4.3 erhält Satz 2 unter der Überschrift folgende Fassung: „Die Ergebnisse für die…
ANHANG I Einstufung von Fahrzeugen in Fahrzeuggruppen und Methode zur Bestimmung der CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs bei schweren Bussen ANHANG II…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.