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Für Propoxur ersuchte die Kommission die Behörde im Einklang mit Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005, die toxikologischen Eigenschaften zu bewerten, toxikologische Referenzwerte abzuleiten und die geltenden RHG zu evaluieren, da der Wirkstoff in der EU nie bewertet wurde und kürzlich über neue Erkenntnisse berichtet wurde. Die Behörde konnte in ihrer mit Gründen versehenen Stellungnahme keine EU-weiten toxikologischen Referenzwerte für Propoxur ableiten und sich daher nicht zur Unbedenklichkeit des RHG für die Verbraucher äußern. Die Behörde kam zu dem Schluss, dass eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich sei. Aus Sicht des Risikomanagements ist angesichts fehlender Daten für alle Erzeugnisse ein Risiko für die Verbraucher nicht auszuschließen. Da die Verwendung dieses Wirkstoffs in der Union nicht länger erlaubt ist, sollten die RHG in Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf die Bestimmungsgrenze festgesetzt werden.
Hinsichtlich der Erzeugnisse, für die keine einschlägigen Zulassungen oder Einfuhrtoleranzen auf Ebene der Union gemeldet sind und keine Codex-RHG vorliegen,…
Bezüglich der Erzeugnisse, für die keine einschlägigen Zulassungen oder Einfuhrtoleranzen auf Ebene der Europäischen Union gemeldet sind und kein Codex-RHG…
Bezüglich der Erzeugnisse, für die keine einschlägigen Zulassungen oder Einfuhrtoleranzen auf Ebene der Europäischen Union gemeldet sind und kein Codex-RHG…
Dieser Antrag wurde gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 von dem betreffenden Mitgliedstaat bewertet, und der Bewertungsbericht wurde an die…
Bezüglich der Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs, für die keine einschlägigen Zulassungen oder Einfuhrtoleranzen auf Ebene der Union gemeldet…
Im Hinblick auf Erzeugnisse pflanzlichen oder tierischen Ursprungs, für die keine einschlägigen Genehmigungen oder Einfuhrtoleranzen auf Unionsebene gemeldet…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.