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Daher ist es angezeigt, die Verwendung von Natriumcarbonaten (E 500) und Kaliumcarbonaten (E 501) als Säureregulatoren in der Lebensmittelkategorie „09.1.2 ‚Weich- und Krebstiere, nicht verarbeitet‘“ in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 quantum satis für Kopffüßer zuzulassen. Da die Verwendung von Phosphaten auf gefrorene und tiefgefrorene Weich- und Krebstiere beschränkt ist, sollte die Verwendung von Natriumcarbonaten (E 500) und Kaliumcarbonaten (E 501) als Alternative zu Phosphaten in nicht verarbeiteten Kopffüßern auf nicht mit Phosphorsäure — Phosphaten — Di-, Tri- und Polyphosphaten (E 338-452) behandelte, gefrorene und tiefgefrorene Kopffüßer beschränkt werden.
Aus diesem Grund sollte die Verwendung von Kaliumcarbonat (E 501) als Stabilisator und Säureregulator für die Lebensmittelkategorie 04.1.2 „Obst und Gemüse,…
Hinsichtlich des Aussehens von Kopffüßern wirken Carbonate ähnlich wie Phosphorsäure — Phosphate — Di-, Tri- und Polyphosphate (E 338-452), die derzeit in…
Anhang II Teil E der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird wie folgt geändert: i) In der Lebensmittelkategorie 09.1.2 „Weich- und Krebstiere, nicht verarbeitet“…
Gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 sind Natriumcarbonate (E 500) und Kaliumcarbonate (E 501) ohne Höchstmengenbegrenzung (quantum satis) zur…
Die Sicherheit von Natriumcarbonaten (E 500) und Kaliumcarbonaten (E 501) wurde 1990 vom Wissenschaftlichen Ausschuss „Lebensmittel“ bewertet, der für ihre…
: E 315 und E 316 können einzeln oder in Kombination verwendet werden, die Höchstmenge wird berechnet als Isoascorbinsäure. 09.1.2 Weich- und Krebstiere, nicht…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.