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In Erwartung der Bewertung dieser Stoffe durch die Behörde, der möglichen vollständigen Bewertung dieser Stoffe gemäß dem Verfahren des Gremiums der Behörde und des Abschlusses des anschließenden Regulierungsverfahrens hat die Kommission die Verordnung (EU) 2016/1244 erlassen, mit der die Verwendung dieser Aromastoffe begrenzt wird, während ihr Status als Stoffe, deren Bewertung noch nicht abgeschlossen ist, beibehalten wird.
Die Antragsteller verpflichteten sich, die angeforderten neuen Daten bis zum 30. September 2016 vorzulegen. In Erwartung der Vorlage der zusätzlichen Daten, der…
Mit der Unionsliste in der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 soll nur die Verwendung derjenigen Aromastoffe geregelt werden, die Lebensmitteln zugesetzt werden, um…
Gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 dürfen Aromastoffe, die nicht in der Unionsliste enthalten sind, bis zum 22. Oktober 2014 als solche in…
Am 1. Februar 2017 schloss die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) die Bewertung der Sicherheit des Stoffs [FL-Nr.…
Mit der Unionsliste gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 soll nur die Verwendung derjenigen Aromastoffe geregelt werden, die Lebensmitteln zugesetzt werden,…
In Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 ist festgelegt, welche Aromen und Ausgangsstoffe einer Bewertung und Zulassung bedürfen.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.