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Am 1. Februar 2017 schloss die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) die Bewertung der Sicherheit des Stoffs [FL-Nr. 16.119] bei Verwendung als Aromastoff ab und zog den Schluss, dass diese Verwendung angesichts der geschätzten Aufnahmemengen keinen Anlass zu Sicherheitsbedenken gibt. Die Behörde wies ferner darauf hin, dass dieser Stoff zur Verwendung als Stoff mit aromaverändernden Eigenschaften bestimmt ist. Daher sollten die Bedingungen für die Verwendung dieses Stoffs diesen Umstand widerspiegeln. Auf dieser Grundlage sollten Beschränkungen für die Verwendung bei bestimmten Lebensmitteln in bestimmten Lebensmittelkategorien vorgesehen werden.
Am 31. Januar 2017 hat die Behörde die Bewertung der Sicherheit von Coffein [FL-Nr. 16.016] und Theobromin [FL-Nr. 16.032] bei Verwendung als Aromastoffe…
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „die Behörde“) hat die Sicherheit von Aminosäuren und verwandten Stoffen, die als…
Seit 1999 haben der Wissenschaftliche Lebensmittelausschuss und später auch die durch die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates…
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) hat die Bewertung der Stoffe abgeschlossen, die in der Unionsliste unter…
Die Sicherheitsbewertung von Stoffen oder Stoffzusammensetzungen, welche die Bestandteile bilden, sollte von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit…
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) hat die Bewertung von 5 Stoffen abgeschlossen, die in der Liste als Aromastoffe geführt werden, deren…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.