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Da sich die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 692/2014 genannten Adressen der Internetseiten mit Informationen über die zuständigen Behörden und die Anschrift und anderen Kontaktdaten für Notifikationen an die Kommission im Laufe der Zeit ändern können und um einheitliche Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 692/2014 zu gewährleisten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, deren Anhang I zu ändern.
Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1716 zu gewährleisten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, Anhang…
Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 692/2014 sollte ersetzt werden, da die darin enthaltenen Informationen aktualisiert werden sollten.
Die Mitgliedstaaten benennen die in dieser Verordnung genannten zuständigen Behörden und geben sie auf den Internetseiten in Anhang II an. Die Mitgliedstaaten…
Um die Kontaktdaten der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und der Kommission zu aktualisieren, wird mit der vorliegenden Verordnung Anhang II der…
Die Mitgliedstaaten benennen die in dieser Verordnung genannten zuständigen Behörden und geben sie auf den Websites in Anhang II an. Die Mitgliedstaaten teilen…
Die Mitgliedstaaten benennen die in dieser Verordnung genannten zuständigen Behörden und geben sie auf den Websites in Anhang II an. Die Mitgliedstaaten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.