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Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich einen bestreitbaren und fairen digitalen Sektor im Allgemeinen und bestreitbare und faire zentrale Plattformdienste im Besonderen zu gewährleisten, um für Innovationen, eine hohe Qualität digitaler Produkte und Dienste, faire und wettbewerbsbasierte Preise sowie eine hohe Qualität und Auswahl für die Endnutzer im digitalen Sektor zu sorgen, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht hinreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr in Anbetracht des Geschäftsmodells und der Tätigkeiten der Torwächter sowie des Umfangs und der Auswirkungen ihrer Tätigkeiten auf Ebene der Union besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Gewährleistung eines reibungslosen Funktionierens des digitalen Binnenmarkts durch die Bekämpfung der Verbreitung…
Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich den digitalen Wandel der europäischen Wirtschaft, Industrie und Gesellschaft zu unterstützen und zu beschleunigen, seine…
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Erreichung eines hohen Niveaus an digitaler operationaler Resilienz in beaufsichtigten Finanzunternehmen, von den…
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Gewährleistung eines fairen, vorhersehbaren, tragfähigen und vertrauenswürdigen Online-Geschäftsumfelds im…
Da die Ziele dieser Verordnung, insbesondere eine einheitliche Digitalisierung der grenzüberschreitenden justiziellen Zusammenarbeit, von den Mitgliedstaaten…
Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich zu einem ordnungsgemäß funktionierenden Binnenmarkt beizutragen und ein sicheres, vorhersehbares und vertrauenswürdiges…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.