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Das die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Wettbewerbsposition von Industrie und Dienstleistungen der Digitalwirtschaft in der Union zu stärken und zur technologischen Souveränität und offenen strategischen Autonomie der Union im Bereich der Cybersicherheit beizutragen, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus —
Da die Ziele dieser Verordnung — nämlich die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit und der Kapazitäten der Union, die Wahrung und Weiterentwicklung der technischen…
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Gewährleistung eines reibungslosen Funktionierens des digitalen Binnenmarkts durch die Bekämpfung der Verbreitung…
Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich den digitalen Wandel der europäischen Wirtschaft, Industrie und Gesellschaft zu unterstützen und zu beschleunigen, seine…
Da die Ziele dieser Verordnung, insbesondere eine einheitliche Digitalisierung der grenzüberschreitenden justiziellen Zusammenarbeit, von den Mitgliedstaaten…
Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Stärkung der Souveränität und Sicherheit der Union, die Beschleunigung ihres ökologischen und digitalen Wandels, die…
Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Entwicklung des unionsweiten europäischen Rahmens für eine digitale Identität und des Rahmens für Vertrauensdiente,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.