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Eine solche Prüfung kann nur im Rahmen einer Marktuntersuchung erfolgen, bei der die quantitativen Schwellenwerte berücksichtigt werden. Die Kommission sollte bei dieser Prüfung das Ziel verfolgen, die Innovationstätigkeit und die Qualität digitaler Produkte und Dienstleistungen, faire und wettbewerbsbestimmte Preise sowie die gewerblichen Nutzern und Endnutzern gebotene Qualität und Auswahl zu erhalten und zu fördern. Zudem können für die betreffenden Unternehmen, die zentrale Plattformdienste bereitstellen, spezifische Aspekte wie extreme Größen- oder Verbundvorteile, sehr starke Netzwerkeffekte, Datenvorteile, die durch die Mehrseitigkeit dieser Dienste bedingte Fähigkeit, viele gewerbliche Nutzer mit vielen Endnutzern in Verbindung zu bringen, Bindungseffekte, fehlende Parallelverwendung mehrerer Dienste, eine konglomeratsartige Unternehmensstruktur oder eine vertikale Integration berücksichtigt werden. Zudem können eine sehr hohe Marktkapitalisierung, ein im Verhältnis zum Gewinn sehr hohes Eigenkapital oder ein sehr hoher durch Endnutzer eines einzigen zentralen Plattformdienstes erzielter Umsatz als Indikatoren für das Potenzial solcher Unternehmen, Marktmacht zu übertragen, sowie für das Kippen des Marktes zu ihren Gunsten herangezogen werden. Neben der Marktkapitalisierung sind hohe Raten relativen Wachstums Beispiele für dynamische Parameter, die für die Ermittlung von Unternehmen, die zentrale Plattformdienste bereitstellen und für die abzusehen ist, dass sie eine gefestigte und dauerhafte Position erlangen werden, besonders relevant sind. Wenn das Unternehmen, das zentrale Plattformdienste bereitstellt, den Untersuchungsmaßnahmen der Kommission nicht nachkommt und dadurch die Untersuchung erheblich behindert, sollte die Kommission aus den verfügbaren Informationen für das Unternehmen nachteilige Schlüsse ziehen und ihre Entscheidung darauf stützen können.
Die Kommission kann eine Marktuntersuchung durchführen, um zu prüfen, ob ein oder mehrere Dienste des digitalen Sektors in die Liste der zentralen…
Im Rahmen der Evaluierungen wird ermittelt, ob Vorschriften geändert werden müssen, etwa in Bezug auf die in Artikel 2 Nummer 2 aufgeführte Liste zentraler…
Damit die Ziele dieser Verordnung vollständig und dauerhaft erreicht werden, sollte die Kommission darüber befinden können, ob ein Unternehmen, das zentrale…
Zur Klärung der Frage, ob ein Unternehmen, das zentrale Plattformdienste bereitstellt, als Unternehmen mit erheblichem Einfluss auf den Binnenmarkt angesehen…
Ein Unternehmen, das zentrale Plattformdienste bereitstellt, sollte die Vermutung, dass es erheblichen Einfluss auf den Binnenmarkt hat, unter außergewöhnlichen…
Die Tatsache, dass ein Unternehmen einen sehr hohen Umsatz in der Union erzielt und einen zentralen Plattformdienst in mindestens drei Mitgliedstaaten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.